Regionalverband Pinzgau

Regionalprogramm

Zielsetzung

Wesentliche Zielsetzung bei der Erstellung der beiden Regionalprogramme war die enge Abstimmung für den politischen Bezirk als Ganzes. Die Programme sollen zu einer geordneten Entwicklung im sozialen, wirtschaftlichen und umweltrelevanten Bereich in der gesamten Region beitragen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt Tourismus soll gezielt gefördert und diversifiziert werden. Zudem ist die Qualität des Angebotes der Infrastruktur zu erhalten bzw. zu verbessern. Für diverse Projekte und Planungen in den einzelnen Gemeinden, die von regionaler Relevanz sind, soll das jeweilige Regionalprogramm zu einer Vereinfachung der nachfolgenden Verfahren bzw. deren Umsetzung beitragen.

Das Regionalprogramm Pinzgau soll zu einer geordneten Entwicklung im sozialen, wirtschaftlichen und umweltrelevanten Bereich in der gesamten Region beitragen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt Tourismus soll gezielt gefördert und diversifiziert werden. Zudem ist die Qualität des Angebotes der Infrastruktur zu erhalten bzw. zu verbessern. Hierfür sollen gemeinsam festgelegte Schwerpunkte und Ziele den Rahmen bilden.

Ein für den Pinzgau wichtiges Ziel der Regionalplanung ist insbesondere die Darstellung konkreter Projekte von regionaler Relevanz sowie die nachfolgende Vereinfachung der Verfahren zur Umsetzung derselben. Zu diesem Zwecke wird das öffentliche Interesse der regionalen Projekte herausgearbeitet und wichtige Entscheidungsgrundlagen für SUP- und UVP-Verfahren aus den Festlegungen des Regionalprogramms werden abgeleitet. Die für diverse Projekte erforderliche Umweltprüfung (SUP) soll gemeinsam durchgeführt werden um den Prozess zu koordinieren und zu vereinfachen.

Im Laufe des letzten Jahrzehnts wurden einige regionale Planungsstrategien von den Regionalverbänden, Gemeinden und Unternehmen entworfen. So entstanden das Regionalprogramm Unteres Saalachtal (2001), das Regionale Marketingkonzept Pinzgau (2004-2005) sowie eine Aktualisierung der regionalen Schwerpunktentwicklung im Pinzgau (2010).

Inhalte

Im Zuge des Regionalprogramms wurden die Entwicklungsziele des Pinzgaus für die folgenden Themenfelder erarbeitet:

  • Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung
  • Wirtschaft und Betriebsstandorte
  • Naturraum, Umwelt und Landschaft
  • Freizeit und Erholung
  • Tourismus
  • Verkehr und Verkehrsentwicklung
  • Technische Infrastruktur
  • Land- und Forstwirtschaft

Im Erläuterungs- und Planungsbericht werden die Begründung zu den Zielen, Maßnahmen und Empfehlungen im Regionalprogramm sowie die aktualisierten Datengrundlagen dargestellt und die Festlegungen des jeweiligen Regionalprogrammes nach den entsprechenden Teilregionen erläutert.

Im ebenfalls vorgelegten gemeinsamen Umweltbericht wird die erforderliche Prüfung der Auswirkungen der Ziele und Maßnahmen sowie der einzelnen regional relevanten Projekte des Regionalprogrammes dargestellt. Im Planungsbericht werden der Planungsprozess und die Behandlung der Stellungnahmen in den Hörungsverfahren nachvollziehbar aufbereitet wiedergegeben. Im Umweltbericht wurden sämtliche Ziele, Maßnahmen und Empfehlungen einer Grobprüfung unterzogen. In weiterer Folge sind die örtlich konkret festgelegten (Plandarstellung) und beurteilbaren Maßnahmen im Regionalprogramm auf ihre Umweltauswirkungen geprüft worden. Die Auswirkungen auf die Umweltgüter wurden systematisch dargestellt.

Die Raumplanungsabteilung beriet während des gesamten Planungsprozesses die Regionalverbände auf deren Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung.


Aufbau und Wirkung des Regionalprogramms

Das Regionalprogramm besteht aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen Plandarstellung und soll sich auf die raumordnerisch relevanten Inhalte und verbindlichen Festlegungen konzentrieren, die mit den Mitteln der Raumordnung und/oder infolge der Eigenkompetenz der Gemeinden umgesetzt werden können (Steuerung der Siedlungsentwicklung, Flächensicherung, Koordination der Freiraumfunktionen und -nutzungen, Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich...). 
So hat das Regionalprogramm die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommt, sind als solche erkennbar zu machen.

In Abstimmung mit den Gemeindevertretungen, Gemeindeverwaltungen, der interessierten Bevölkerung und den Dienststellen des Landes hat im Auftrag der zu einem Regionalverband zusammengeschlossenen Gemeinden eine intensive Abstimmung in einem mehrteiligen Prozess zu erfolgen. Dieses intensive aufeinander Abstimmen ist ein Hauptbestandteil der Regionalplanung.

Gemäß § 11 ROG haben die Regionalprogramme, aufbauend auf einer entsprechenden Strukturuntersuchung und einer daraus ableitbaren Problemanalyse, die für die angestrebte regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen zu enthalten. Hierbei können zur Erreichung der Entwicklungsziele auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.

Bei der Erstellung eines Regionalprogramms ist ein mehrere Schritte umfassendes Verfahren vorgesehen (§ 8 ROG 2009). So werden im „Ersten Hörungsverfahren“ (Einleitungsverfahren) die Ergebnisse der Strukturuntersuchung festgeschrieben, sowie um Abgabe der Planungsvorschläge ersucht, ein Grobkonzept der beabsichtigten Planung erstellt und mittels eines „Vorhabensberichtes“ die Planungsabsicht der Regionalverbände öffentlich mitgeteilt.

Im nächsten Schritt, der Planungsphase, werden gemeinsam mit beigezogenen Experten und/oder den betroffenen Gemeinden bzw. direkt über Arbeitsgruppen mit Bürgern grundsätzliche Inhalte, Ziele und Maßnahmen ausgearbeitet. Auf dieser Grundlage wird der Entwurf für das Regionalprogramm dem „Zweiten Hörungsverfahren“ unterzogen. 

Der abschließende Schritt ist die Verbindlichkeitserklärung der Verordnung der Landesregierung des Regionalprogramms in Form eines Planungsberichtes und dem überarbeiteten Entwurf. Im Planungsbericht ist zusammenfassend zu erläutern, wie Umweltgesichtspunkte, besonders auf der Basis des Umweltberichtes und der dazu abgegebenen Stellungnahmen, in die Planungen Eingang und dabei Berücksichtigung gefunden haben.


Rechtliche und raumplanerische Vorgaben

Folgende überörtliche Planungen bzw. rechtliche Vorgaben bildeten die Grundlage des Regionalprogramms: 

Das Regionalprogramm ist im Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 i.d.g.F. und die Regionalverbände sind im Salzburger Landesentwicklungsprogramm 2003 i.d.g.F. geregelt. Hervorzuheben sind folgende Abschnitte:

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 i.d.g.F.

Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte 
§ 11

(1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung Gemeindeverbände zu bilden, für die die Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Verbände als Regionalverbände unter Beifügung einer örtlichen Benennung zu bezeichnen sind. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Der Regionalverband kann ein Regionalprogramm erstellen, dem die Ergebnisse von Strukturuntersuchungen und der daraus abgeleiteten Problemanalyse zugrunde zu legen sind. In diesem sind die für die regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen. Zur Erreichung der Entwicklungsziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.

(4) Die Landesregierung hat das vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn es den Raumordnungszielen und -grundsätzen und den übergeordneten Programmen des Landes entspricht und mit den Planungen der angrenzenden Regionalverbände vereinbar ist. Gründe, die einer Verbindlicherklärung entgegen stehen, sind dem Regionalverband zum Zweck der Überarbeitung mitzuteilen.

(6) Die Landesregierung hat den Regionalverband auf dessen Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung zu beraten. Zur Erstellung und Änderung von Regionalprogrammen und zur Ausarbeitung und Änderung von regionalen Entwicklungskonzepten, an welchen ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, kann das Land nach Maßgabe der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes gewähren.

§ 12

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werden.

(2) Regionale Entwicklungskonzepte, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, sollen bei Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden.

 

Nähere Informationen

Funktionale Gliederung 01.07.2013
Planungsbericht, Endbericht 01.07.2013
Programmkarte Zentralraum und Unteres Saalachtal 01.07.2013
Programmkarte Zentralraum und Unter Pinzgau 01.07.2013
Ziele, Maßnahmen und Empfehlungen RV Pinzgau 01.07.2013
SUP Umweltbericht 12.07.2013
Erläuterungsbericht 12.07.2013
Programmkarte Oberpinzgau 12.07.2013
Ziele, Maßnahmen und Empfehlungen RV Oberpinzgau 12.07.2013
Chronologie zur Entstehung 01.03.2014
Verordnung RV Oberpinzgau 01.03.2013
Verordnung RV Pinzgau 01.03.2013
Funktionale Gliederung RV Oberpinzgau 01.07.2013